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Wäscheleasing 

*** Update: Urteil nach Berufungsrücknahme vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main rechtskräftig *** 


Mit Urteil vom 25.05.2022 (Az 9 O 317/21) hat das Landgericht Wiesbaden in einem von mir betreuten Verfahren entschieden, das die Klausel eines großen Wäschedienstleisters zum Andienungsrecht (verpflichtender Wäscheankauf durch den Kunden) unwirksam ist. Die Klage auf Zahlung von 10.894,34 EUR nach ordentlicher Kündigung des Wäschemietvertrages für den Ankauf von Altwäsche wurde kostenpflichtig abgewiesen. Das Unternehmen hat damit vor dem Landgericht Wiesbaden eine herbe Niederlage erlitten.


Ziffer 4.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet:

 

a) Bei der Beendigung des Vertrages kann [...] den Ankauf der Textilien zum Zeitwert durch den Kunden verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Beendigung durch ein Verhalten von [...] selbst veranlasst ist, das für den Kunden einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt.

 

 

b) Der Zeitwert der Textilien errechnet sich wie folgt: Neuwert entsprechend Wiederbeschaffungspreis der Textilien, zzgl. 30% Einrichtungskosten, abzgl. 2,2% Abschreibung pro Monat ab Einsatz bei wöchentlicher Belieferung bzw. 1,32% Abschreibung pro Monat ab Einsatz bei 2-wöchentlicher Belieferung, wobei jedes Kleidungsteil lediglich bis auf den Mindestmarktwert abgeschrieben wird. Der Mindestmarktwert beträgt für jedes Kleidungsteil 5 EUR und begründet sich aus der weiteren Einsatzfähigkeit des Artikels und der laufenden werterhaltenden Maßnahmen die [...] für den Artikel vornimmt.

 


Mit Urteil vom 25.05.2022 hat das Landgericht Wiesbaden entschieden, dass die Klausel zum Andienungsrecht (verpflichtender Wäscheankauf) unwirksam ist. Die Klausel sei, so das Landgericht, nicht hinreichend klar und belaste den Vertragspartner zudem unangemessen. Damit kann das Unternehmen keine Rechte aus dieser Klausel herleiten. Aus diesem Grund wurde die Klage auf Zahlung von 10.894,34 EUR abgewiesen. Das Unternehmen hat zudem die Gerichts- und Anwaltskosten meiner Mandantin zu tragen.

Das Unternehmen hat die gegen das Urteil  eingelegte Berufung in der mündlichen Verhandlung am 16.06.2023 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 2 U 60/22) zurückgekommen. 

Der zweite Zivilsenat des OLG Frankfurt hält nach Darlegung seiner vorläufigen Rechtsauffassung in einem Parallelverfahren (Az. 2 U 116/22) die Klausel für unwirksam. Die Zeitwertklausel sei nicht hinreichend transparent, so der Senat. Ferner benachteilige die Klausel unangemessen. Für den Kunden sei nicht nachprüfbar, wann die Klägerin eine Neuanschaffung tätigt; es erfolge kein Hinweis, wann die Klägerin die Textilien austausche. Die Ankaufsklausel sei zwar nicht überraschend, sie sei allerdings intransparent, weil sie nicht klar formuliert sei. Es sei bereits bei Abschluss des Vertrags eine konkrete Berechnung erforderlich (vergleiche Entscheidung des Bundesgerichthofs zu den Autoleasingfällen). Der Anschaffungspreis sei nicht erkennbar. Ferner stelle man nicht auf den Anschaffungspreis, sondern auf den Wiederbeschaffungspreis ab, was unzulässig sei. Dadurch trete eine Überamortisation auf.

Damit ist das Urteil rechtskräftig.


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